Modeschmuck mit "therapeutischer Wirkung"


Wer Modeschmuck bewirbt und vertreibt und dabei fälschlicherweise angibt, die mit einem Magneten versehenen Schmuckstücke hätten bei ständigem Tragen eine "therapeutische Wirkung", handelt irreführend und damit wettbewerbswidrig. Da der Anbieter eine heilende Wirkung seiner Artikel nicht einmal ansatzweise wissenschaftlich belegen konnte, wurde er vom Oberlandesgericht Hamm zur Unterlassung verurteilt.


Beschluss des OLG Hamm vom 30.06.2005
4 W 70/05
Pressemitteilung des OLG Hamm
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