Veröffentlichungspflicht bei Insidergeschäften


Aktien emittierende Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Eigengeschäfte ihrer Führungspersonen mit diesen Aktien unter Namensnennung im Internet zu veröffentlichen. Diese Regelung verstößt - so der Hessische Verwaltungsgerichtshof - auch nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Führungspersonen. Dem Gesetzgeber steht bei der Bekämpfung des Insiderhandels und der Förderung einer transparenten Gestaltung des Kapitalmarkts ein weiter Regelungsspielraum zu.

Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der behandelten Rechtsfrage ließ das Gericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.


Urteil des Hessischen VGH vom 03.05.2006
6 UE 2623/04
Pressemitteilung des Hessischen VGH
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