Das Freilassen von Lücken in stehenden Fahrzeugkolonnen, um einen wartepflichtigen kreuzenden Verkehrsteilnehmer durchfahren zu lassen, ist einerseits sehr zuvorkommend, beschwört aber andererseits immer wieder gefährliche Verkehrssituationen herauf. Der durch die Lücke Fahrende darf sich jedenfalls nicht darauf verlassen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer gleichermaßen rücksichtsvoll verhalten. Kommt es dann zu einem Unfall, ist die Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten oft nicht leicht zu entscheiden.
Fährt ein Pkw-Fahrer von einer untergeordneten Straße durch eine Kolonnenlücke hindurch, um nach links in die Vorfahrtsstraße einzubiegen, muss er damit rechnen, dass ein anderer Autofahrer die Fahrzeugschlange überholt. Verhält dieser sich verkehrswidrig, indem er dabei eine schraffierte und damit gesperrte Fläche überfährt, haftet er für die Hälfte des Schadens, wenn es mit dem durch die Lücke einfahrenden Pkw zu einer Kollision kommt.
Urteil des OLG Hamm vom 20.10.2005
27 U 37/05
DAR 2006, 275