Umstellung von Gasetagenheizung auf Fernwärmeversorgung


Der Mieter hat Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache oder zur Einsparung von Energie oder Wasser zu dulden (§ 554 Abs. 2 BGB). Eine duldungspflichtige Maßnahme liegt auch dann vor, wenn sie der Einsparung von Primärenergie dient, die dem einzelnen Mieter nicht oder nur teilweise zugute kommt. So muss der Mieter einen Anschluss des Hauses an das Fernwärmenetz dulden, wenn er nunmehr einen auf die Gesamtfläche des Hauses bezogenen Grundkostenanteil zu tragen hat und ihm individuell sparsames Heizen nicht mehr in dem Umfang zugute kommt, wie dies bei der bisher vorhandenen Gasetagenheizung der Fall war.


Urteil des LG Hamburg vom 29.09.2005
334 S 48/04
NJW Heft 17/2006, Seite X
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