Berücksichtigung des Familienzuschlags bei Berechnung des Geschiedenenunterhalts
Einem geschiedenen, nicht wieder verheirateten Beamten steht nur dann der Familienzuschlag zu, wenn er (derzeit) mehr als 100,24 Euro nachehelichen Unterhalt an seine geschieden Frau bezahlt.
Der nacheheliche Unterhalt ist zunächst ohne Berücksichtigung des Familienzuschlags zu berechnen. Ergibt sich dann ein höherer Betrag als 100,24 Euro, ist der Unterhaltsanspruch unter Einbeziehung des Familienzuschlags neu zu berechnen.
Urteil des OLG Celle vom 04.01.2006
15 UF 128/05
NJW Heft 18/2006, Seite X