Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch einen Behandlungsfehler einen Schaden zugefügt hat, so hat der Arzt zu beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte.
Wurde der schadensursächliche Eingriff zudem ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten durchgeführt, muss der Arzt beweisen, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre. Kann der Mediziner diese Nachweise nicht erbringen, hat er dem Patienten ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Urteil des BGH vom 05.04.2005
VI ZR 216/03
NJW 2005, 2072