Wettbewerbswidrigkeit vergleichender Werbung durch Vergleich mit Fremdmarke


Wettbewerbswidrig handelt, wer durch eine vergleichende Werbung die Wertschätzung des Kennzeichens eines Mitbewerbers in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Eine unlautere Rufausnutzung liegt allerdings nicht schon immer dann vor, wenn ein Gewerbetreibender im Vergleich die Marke oder ein sonstiges Unterscheidungsmerkmal eines Mitbewerbers in seiner Werbung aufführt. Anderenfalls wäre jede vergleichende Werbung unzulässig, weil sie begrifflich voraussetzt, dass ein Mitbewerber oder dessen Erzeugnisse erkennbar gemacht werden. Es müssen vielmehr besondere, über die bloße Nennung der Marke hinausgehende Umstände hinzukommen, die den Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung rechtfertigen.

Das Kammergericht Berlin beurteilte die Werbung eines eBay-Anbieters als wettbewerbswidrig, der sein Angebot so gestaltete, dass dem Verbraucher beim Betrachten der Werbung vorrangig das Unterscheidungszeichen des Konkurrenten ins Auge springt und das Layout der vergleichenden Werbung nicht der Aufklärung des Verbrauchers dient, sondern als Blickfang verwendet wird. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die durch Werbung bereits bekannte Marke in der für die Suchfunktion wesentlichen Artikelbezeichnung verwendet wird, um Interessenten anzulocken. Solche Werbung erfolgt - wie auch in diesem Fall - häufig durch eine "verneinende" Erwähnung der fremden, in der Regel ungleich bekannteren Marke (hier "medizinische Strecker, kein Penimaster oder Phallosan").


Beschluss des KG Berlin vom 04.03.2005
5 W 32/05
JurPC Web-Dok. 98/2005
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