Nach ständiger Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Beschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers bis zum Ende der Kündigungsfrist. Hiervon ist jedoch dann abzuweichen, wenn das Arbeitsverhältnis "erheblich gestört" ist und die Freistellung nicht länger als drei Monate dauert. Das Arbeitsgericht Frankfurt bejahte die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Fall eines Vertriebsmitarbeiters eines Computerunternehmens, dem gekündigt wurde, weil er Kunden nicht intensiv genug beraten hat. Das Gericht wies den Eilantrag auf Fortbeschäftigung daher ab.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 12.06.2006
22 Ga 127/06
Pressemitteilung des ArbG Frankfurt/Main