Schadensersatzansprüche gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaft
Werden von einem Wohnungseigentümer Ansprüche aus dem bestehenden Gemeinschaftsverhältnis geltend gemacht, stellt sich die Frage, ob die Forderung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche gerichtet werden müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht umfassend besteht, sondern auf Teilbereiche beschränkt ist, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen.
Die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft ist dann zu bejahen, wenn der einzelne Eigentümer durch eine vom Gemeinschaftseigentum ausgehende Gefahr (hier Beschädigung eines auf einem Stellplatz abgestellten Pkw durch einen herabfallenden Ast) geschädigt wurde. Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bzw. wegen Verletzung der Pflicht zur ordnungsmäßigen Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums richten sich daher nicht gegen die Wohnungseigentümer als Einzelpersonen, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband.
In solchen Fällen ist allerdings zu beachten, dass die Gemeinschaft Verkehrssicherungspflichten, wie das Überwachen und Schneiden von Bäumen in aller Regel auf den Hausverwalter überträgt. Sofern die Gemeinschaft bei der Auswahl und Überwachung des Verwalters kein Verschulden trifft, sind Schadensersatzansprüche ihr gegenüber in der Regel unbegründet.
Beschluss des OLG München vom 24.10.2005
34 Wx 082/05
OLGR München 2006, 37
NJW 2006, 1293