Betreuer darf in Zwangsbehandlung des Betreuten einwilligen
Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich befugt, auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen. Hat das Vormundschaftsgericht die zwangsweise Unterbringung des Betreuten (hier in eine psychiatrische Klinik) genehmigt, umfasst die Befugnis des Betreuers ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls durch seine Einwilligung eine Zwangsbehandlung (hier Verabreichung von Medikamenten) gegen den Willen des Betreuten durchzusetzen.
Beschluss des BGH vom 01.02.2006
XII ZB 236/05
BGHR 2006, 657
NJW 2006, 1277