Erfolglose Klage wegen Gesundheitsschäden durch Lakritz


Immer wieder versuchen Verbraucher wegen Gesundheitsschäden infolge ungesunder Ernährungs- und Konsumgewohnheiten, die Hersteller von Speisen, Getränken oder Zigaretten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. In aller Regel scheitern die Klagen daran, dass die Hersteller auf die Inhalte ihrer Produkte im Einzelnen hinweisen und/oder die Gefahren allgemein bekannt sind.

So wies auch das Oberlandesgericht Köln die Schadensersatzklage wegen gesundheitlicher Schäden ab, die angeblich durch den intensiven Konsum von Süßigkeiten aus Lakritz verursacht wurden. Der Süßwarenhersteller "Haribo" konnte nachweisen, dass er hinreichend auf die Inhaltsstoffe seiner Waren hingewiesen hat. So reichte es aus, dass das Produkt als "Lakritzmischung" bezeichnet wurde. Ein konkreter Warnhinweis ist in der Regel erst ab einer bestimmten Konzentration von chemischen Stoffen erforderlich.


Urteil des OLG Köln vom 07.09.2005
27 U 12/04
NJW 2005, 3292
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