Urheberrecht an Datenbank trotz anderer Anordnung


Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, liegt auch dann vor, wenn Daten von einem Urheberberechtigten entnommen und auf andere Weise zusammengefasst werden. Auf die genaue Übernahme der Anordnung der Daten kommt es für den urheberrechtlichen Schutz daher nicht an.


Urteil des BGH vom 21.07.2005
I ZR 290/02
ZAP EN-Nr. 591/2005
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