Reiseveranstalter muss auf Verkaufsveranstaltung hinweisen


Unterlässt ein Reiseveranstalter vor Reiseantritt gegenüber seinen Kunden den Hinweis, dass während des Ausflugs- und Besichtigungsprogramms eine Verkaufsveranstaltung stattfinden wird, handelt er nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wettbewerbswidrig.


Urteil des OLG Hamm vom 25.08.2005
4 U 45/05
Pressemitteilung des OLG Hamm
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice