Irreführende Werbung für "SMS-Flirt-Hotline"


Die Werbung eines Unternehmens für eine SMS-Plattform (SMS-Flirt), die den Eindruck erweckt, durch den angebotenen SMS-Dienst werde die Möglichkeit geboten, andere interessierte Singles kennen zu lernen, ist wegen Irreführung der angesprochenen Kundenkreise irreführend, wenn die eingehenden SMS tatsächlich von professionellen Kommunikationsagenten ("Flirt-Agenten") beantwortet werden.


Urteil des LG München I vom 11.10.2005
33 O 8728/05
GRUR-RR 2006, 66
ZAP EN-Nr. 390/2006
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