Eine Kammer freier Berufe (hier Zahnärztekammer) ist befugt, Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Gegen Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen kann sie in dieser Weise grundsätzlich auch dann vorgehen, wenn sie berechtigt ist, rechtlich gegen berufswidrige Zustände durch Erlass von Bescheiden einzuschreiten.
Vor ihrer Entscheidung hat die Kammer dann allerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift. Die Maßnahme ist in aller Regel dann nicht unverhältnismäßig, wenn dadurch gegen irreführende und damit unlautere Werbung eines Kammermitglieds vorgegangen wird, da derartige Werbung geeignet ist, den lauteren Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern zu beeinträchtigen.
Urteil des BGH vom 06.04.2006
I ZR 272/03
BGHR 2006, 1109
NJW 2006, 2481