Unzulässig kurze Annahmefrist bei Änderungskündigung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Bedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Mitarbeiter dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen (§ 2 Abs. 2 S. 2 KSchG).
Setzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Annahme eines Änderungsangebots eine Frist, darf diese die Dreiwochenfrist nicht unterschreiten. Ist die Frist kürzer bemessen, führt dies allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung, sondern setzt lediglich die gesetzliche Annahmefrist in Lauf.
Urteil des BAG vom 18.05.2006
2 AZR 230/05
RdW 2007, 21