Betriebsübergang: Widerrufsfrist läuft nur bei vollständiger Mitarbeiterinformation


Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs jedoch innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widersprechen. In der Mitteilung muss u. a. der Betriebserwerber identifizierbar benannt und der Gegenstand des Betriebsübergangs angegeben werden. Fehlt es an diesen Angaben, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen.


Urteil des BAG vom 13.07.2006
8 AZR 305/05
Pressemitteilung des BAG
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