Betriebsrat: Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten


Nach § 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben bei Bedarf auch Sachverständige hinzuziehen. Sofern dies erforderlich war, hat der Arbeitgeber die Gutachterkosten zu tragen.

Vor Inanspruchnahme eines Sacherverständigen muss der Betriebsrat allerdings alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, um sich das notwendige Wissen anzueignen. Dies gilt insbesondere bei rechtlichen Fragen. Die Hinzuziehung eines Experten ist daher nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat nicht zuvor bemüht hat, die offenen Sachfragen in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber zu klären.


Beschluss des BAG vom 16.11.2005
7 ABR 12/05
NJW 2006, 1615
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