Auch wenn der Reiseleiter die Hotelgäste vor ihrem Abflug ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Koffer nach dem Räumen des Zimmers dort abzustellen, damit sie von da abgeholt und zum Flughafen transportiert werden, muss der Reiseveranstalter keinen Schadensersatz leisten, wenn Gepäckstücke aus dem Hotelzimmer gestohlen werden. Das Verwahren des Gepäcks gehört trotz des Hinweises nicht zum vertraglich vereinbarten Umfang der Reiseleistungen. Der Geschädigte muss sich wegen des Verlusts an den Betreiber des Hotels halten.
Urteil des AG Berlin-Mitte vom 09.02.2006
16 C 289/05
RRa 2006, 168