Alter kein ausreichender Befristungsgrund


Das Teilzeitbefristungsgesetz sieht die Möglichkeit erleichterter Befristungen bei Arbeitssuchenden vor, die älter als 52 Jahre sind. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung bereits in einer Entscheidung vom 22.11.2005 für rechtswidrig erklärt, weil sie eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Dem schloss sich nun das Bundesarbeitsgericht an und entschied zugleich, dass nach dieser Vorschrift geschlossene befristete Arbeitsverträge als unbefristete Arbeitsverhältnisse zu behandeln sind. Einen Vertrauensschutz des betroffenen Arbeitgebers lehnten die Bundesrichter ab, da die Rechtmäßigkeit der Vorschrift von Anfang an in Zweifel gezogen wurde.


Urteil des BAG vom 26.04.2006
7 AZR 500/04
RdW Heft 10/2006, Seite V
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice