Vergleich der Arbeitsbedingungen mit Terrorsystem


Vergleicht ein Arbeitnehmer die betrieblichen Verhältnisse und Vorgehensweisen des Arbeitgebers mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem oder gar mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen, so kann dies den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen. Selbst erhebliche Missstände in einem Betrieb rechtfertigen es nicht, die verantwortlichen Personen mit Nazi-Verbrechern zu vergleichen und zugleich das begangene Unrecht zu verharmlosen sowie die Opfer des Dritten Reichs mit derartigen Aussagen zu verhöhnen.


Urteil des BAG vom 14.11.2005
2 AZR 584/05
NJW 2006, 1902
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