Internethändler tragen Versandkosten nach Widerruf


Verbrauchern steht bei einem so genannten Fernabsatzvertrag (insb. Bestellung im Internet) ein gesetzlich garantiertes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu. Internethändler werden durch die Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs oder einer Rückgabe der Ware finanziell erheblich belastet. Es ist daher nahe liegend, durch entsprechende Klauseln in den Geschäftsbedingungen dem Kunden die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen.

Dies ist unzulässig. Das Amtsgericht Aachen ersparte einem Internethändler aber zumindest die Kosten für zusätzliche Versandkosten, wie z. B. eine Expresssendung. Der Käufer ist zwar berechtigt, eine unfreie Rücksendung vorzunehmen. Jedoch dürfen nur Kosten geltend gemacht bzw. verursacht werden, die tatsächlich erforderlich sind.


Urteil des AG Aachen vom 23.08.2006
10 C 206/06
Pressemitteilung des AG Aachen
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