Kosten für Ganztagskindergarten durch erhöhte Unterhaltszahlung abgedeckt


Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann gegenüber seinem barunterhaltspflichtigen Elternteil neben dem laufenden Unterhalt die Zahlung von so genanntem Sonderbedarf geltend machen. Das Gesetz versteht unter Sonderbedarf einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarf, der nicht durch den laufenden Unterhalt gedeckt ist.

Leistet der barunterhaltspflichtige Elternteil angesichts seiner Einkommenshöhe Kindesunterhalt in Höhe von 200 Prozent des Regelbetrages, sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt die Mehrkosten eines Ganztagskindergarten durch die laufenden Unterhaltszahlungen abgedeckt. Die Kindergartenkosten können daher nicht noch zusätzlich als Sonderbedarf geltend gemacht werden.

Hinweis: Bei unteren Einkommensgruppen und Zahlung lediglich des Regelunterhalts wird durchaus die Auffassung vertreten, dass Kindergartenkosten zusätzlich als Sonderbedarf verlangt werden können.


Urteil des OLG Frankfurt vom 11.01.2006
62 F 56/04
NJW-RR 2006, 1303
NJW-Spezial 2006, 442
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