Kündigung nach Falschauskunft des Mietervereins


Ein Vermieter kann das Mietverhältnis wegen erheblicher Zahlungsrückstände auch dann kündigen, wenn der Mieter aufgrund einer fahrlässigen Falschberatung des Mieterschutzvereins unberechtigt Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt mehr als zwei Monatsmieten einbehalten hat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs müssen Mieter gemäß § 278 BGB für das schuldhafte Verhalten des von ihnen eingeschalteten Mieterschutzvereins einstehen.

Hinweis: Die Frage von durchaus denkbaren Schadensersatzansprüchen des gekündigten Mieters gegenüber dem Mieterverein war nicht Gegenstand des Verfahrens.


Urteil des BGH vom 25.10.2006
VIII ZR 102/06
Pressemitteilung des BGH
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