Betreiber öffentlicher Schwimmbäder dürfen Badegästen für die gesamte Saison Hausverbot erteilen, wenn sie beharrlich und in erheblicher Weise gegen die Schwimmbadordnung verstoßen haben.
Urteil des VG Mainz vom 12.07.2006
6 L 527/06 MZ
Wirtschaftswoche Heft 26/2006, 155