Starrer Fristenplan auch bei Gewerbemiete unzulässig


In mehreren Grundsatzentscheidungen zum Wohnraummietrecht hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig ist, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie "in der Regel" oder "im Allgemeinen" zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wendet diese Grundsätze nun ebenso auf das Gewerbemietrecht an.

Wie im Wohnraummietrecht stellt auch die Klausel in einem gewerblichen Formularmietvertrag, "Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen", einen starren Fristenplan dar, der den Mieter in unangemessener Weise benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.05.2006
I-10 U 174/05
OLGR Düsseldorf 2006, 489
NJW 2006, 2047
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