Absehen von Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer


Wie bereits eine Reihe anderer Oberlandesgerichte entschied nun auch das Oberlandesgericht Bamberg, dass es grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, wenn zwischen dem Verkehrsdelikt und der gerichtlichen Entscheidung ein außergewöhnlich langer Zeitraum (hier zwei Jahre und acht Monate) liegt.

Die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots ist nicht mehr gewährleistet, wenn während des langen Zeitabstandes zwischen der Tat und der Entscheidung kein weiteres Fehlverhalten des Autofahrers im Straßenverkehr festgestellt wurde.


Beschluss des OLG Bamberg vom 14.02.2006
3 Ss OWi 1312/05
DAR 2006, 337
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