Abstellen eines Anhängers zur Freihaltung einer Ausfahrt
Wird ein zugelassener Anhänger nachweislich allein zu dem Zweck benutzt, eine Grundstückseinfahrt von Falschparkern freizuhalten, liegt eine unzulässige straßenrechtliche Sondernutzung vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Urteil des VG Braunschweig vom 07.12.2005
6 A 121/05
DAR 2006, 351