Ausbildungsunterhalt zwischen Zivildienst und Ausbildungsbeginn
Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf in der Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und des Beginns einer Ausbildung durch Aufnahme einer Aushilfstätigkeit selbst zu decken. Absolviert der Unterhaltsberechtigte stattdessen in diesem Zeitraum ein nicht vergütetes Praktikum, besteht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur soweit und solange, wie das Praktikum für die Berufsausbildung vorgeschrieben ist. Eine aus Ausbildungsgründen nicht erforderliche Verlängerung eines solchen Praktikums führt zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bis zum Beginn der Ausbildung.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 12.05.2006
2 WF 87/06
OLGR Zweibrücken 2006, 916