Unwirksamer Haftungsausschluss bei Beschädigung von Fluggepäck
Der Bundesgerichtshof hat die von einer Fluggesellschaft in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen verwendete Klausel
"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat..."
Urteil des BGH vom 05.12.2006
X ZR 165/03
RdW Heft 3/2007, Seite VI