Denunziant muss offenbart werden


Wer von einem anderen zu Unrecht beim Finanzamt wegen angeblicher Steuerhinterziehung angeschwärzt wurde, kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs von der Behörde die Namensnennung des Denunzianten verlangen, um diesen zur Rechenschaft zu ziehen. Eine Offenbarungspflicht besteht nur dann nicht, wenn die "Anzeige" im Wesentlichen der Wahrheit entsprach und zu steuerrechtlichen Konsequenzen für den Betroffenen geführt hat.


Urteil des BFH vom 07.12.2006
V B 163/05
DStR 2007, 195
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