Aufwandsentschädigung für die Mietwohnung des Arbeitnehmers


Eine vom Arbeitgeber gezahlte Aufwandsentschädigung für die Mietwohnung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.


Urteil des BFH vom 29.11.2006
VI R 3/04
DStZ 2007, 88
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