Keine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs trotz langer Trennungsdauer


Anlässlich einer Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vorzunehmen. Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also dessen Zustellung an den Antragsgegner, vorausgeht. Dies kann zu Unbilligkeiten führen, wenn die Zeit des Zusammenlebens besonders kurz und die Trennungsdauer im Verhältnis dazu besonders lang war.

Von einer Unbilligkeit ist jedoch trotz einer äußerst langen Trennungsdauer dann nicht auszugehen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte zu erkennen gibt, weiterhin für den getrennt lebenden Ehepartner sorgen zu wollen. Dies nahm der Bundesgerichtshof in einem Fall an, in dem der Ausgleichspflichtige während einer Trennungszeit von 17 Jahren widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt hatte, ohne von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu fordern. Unter diesen Umständen kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Anrechten auf Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten haben.


Beschluss des BGH vom 29.03.2006
XII ZB 2/02
NJW 2006, 1967
BGHR 2006, 855
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