Von der Verhängung eines an sich angezeigten einmonatigen Fahrverbots gegen einen selbstständigen Handelsvertreter wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (0,62 Promille) kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Vertreter wegen Mitführens schwerer Musterkoffer täglich auf einen Pkw angewiesen ist, nur eine Woche zusammenhängenden Urlaub nehmen kann und anderenfalls eine Kündigung des Dienstverhältnisses droht. Das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots kompensierte das Gericht allerdings mit einer Verdreifachung der Geldbuße auf 750 Euro.
Urteil des AG Hof vom 30.05.2006
11 OWi 261 Js 3895/06
DAR 2007, 40