Berücksichtigung des "Good Will" bei Zugewinnausgleich


Der anlässlich einer Ehescheidung durchzuführende Zugewinnausgleich der Eheleute erfolgt durch Gegenüberstellung der jeweiligen End- und Anfangsvermögen. Gehört zum Endvermögen ein Unternehmen oder - wie hier - eine Arztpraxis, ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg auch der so genannte Good Will, der sich bei einer Arztpraxis in erster Linie aus dem Patientenstamm ergibt, wertmäßig zu berücksichtigen. Der Wert des Patientenstammes ist untrennbar mit den sonstigen Vermögensgegenständen wie Mobiliar und medizinische Geräte verbunden.


Urteil des OLG Oldenburg vom 08.02.2006
4 UF 92/05
NJW 2006, 2125
OLGR Oldenburg 2006, 636
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