Kindesunterhalt: Bar- und Betreuungsunterhalt bei Fremdunterbringung


Ein Elternteil schuldet nach dem Tod des anderen Elternteils seinem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt. Erbringt die das Kind betreuende Person eine umfassende Versorgung des Kindes (Stellung der Wohnung, Essen, Wäsche waschen, Versorgung mit Schulmaterial, Kleidung, Hausaufgabenunterstützung etc.), hat der Unterhaltspflichtige bei einem 13-jährigen Mädchen, das von seinen Großeltern versorgt wird, neben dem Barunterhalt monatlich weitere 150 Euro zu zahlen.

Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind jedoch die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend in Abzug zu bringen.


Urteil des BGH vom 30.08.2006
XII ZR 138/04
NJW 2006, 3421
BGHR 2006, 1473
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