Kein Umgangsrecht der leiblichen Mutter nach Adoptionsfreigabe
Der leiblichen Mutter, die ihre Einwilligung zur Adoption des Kindes erteilt hat, steht kein Umgangsrecht mit dem Kind zu. Von dieser Regelung kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn positiv festgestellt wird, dass es dem Kindeswohl dient. Dies ist in jedem Fall dann zu verneinen, wenn die leibliche Mutter die vollständige Eingliederung des Kindes in die Adoptivfamilie und deren alleiniges Erziehungsrecht nicht akzeptiert.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 21.03.2006
15 UF 4/06
NJW-Spezial 2007, 12
NJW-RR 2007, 76