Die Gerichte gehen nach mehreren Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs davon aus, dass ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig ist, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie "in der Regel" oder "im Allgemeinen" zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können. Demnach sind zahlreiche, insbesondere in älteren Mietverträgen verwendete Renovierungsklauseln unwirksam. Um den Mieter dennoch zur Durchführung von Renovierungsarbeiten zu verpflichten, ist eine einvernehmliche Abänderung des Mietvertrages erforderlich.
Das Landgericht Düsseldorf hat nun einen Weg aufgezeigt, wie der Vermieter trotz unwirksamer Renovierungsklausel und Weigerung des Mieters, den Vertrag zu ändern, zumindest teilweise eine Entschädigung für die unterbliebenen Schönheitsreparaturen erhält. Verweigert ein Mieter die Übernahme der Schönheitsreparaturen, ist im Rahmen einer Mieterhöhung ein Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete gerechtfertigt. Dies leiten die Richter aus dem Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB her.
Urteil des LG Düsseldorf vom 18.05.2006
21 S 288/05
WuM 2006, 387
ZAP EN-Nr. 754/2006