Vaterschaftsanfechtung bei Kenntnis von außerehelichem Verkehr


Ein Ehemann kann die Vaterschaft für ein von seiner Frau geborenes Kind binnen zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände anfechten, die gegen seine Vaterschaft sprechen (§ 1600b Abs. 1 BGB). Die Anfechtungsfrist wird durch die Kenntnis des Ehemanns vom außerehelichen Geschlechtsverkehr der Ehefrau in Lauf gesetzt. Daran ändert auch die Zusicherung der Frau nichts, beim außerehelichen Verkehr stets zuverlässige Verhütungsmittel benutzt zu haben.


Urteil des BGH vom 29.03.2006
XII ZR 207/03
BGHR 2006, 853
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