Ein Flugpassagier wurde nach Beschwerden mehrerer Mitreisender wegen seines strengen Schweißgeruchs zum Verlassen eines Urlaubsflieger (Rückflug aus Hawaii) veranlasst. Da sein Gepäck bereits verstaut war, konnte er sein Hemd nicht mehr wechseln. Er wurde auf einen späteren Flug umgebucht. Hierdurch wurde eine Hotelübernachtung notwendig.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Fluggesellschaft zur Erstattung der Übernachtungskosten. Eine geltend gemachte Entschädigung für Verdienstausfall und entgangene Urlaubsfreuden sprach das Oberlandesgericht dem Mann aber nicht zu. Dies wurde damit begründet, dass die Fluggesellschaft in ihren Geschäftsbedingungen die Beförderung von Passagieren "mit abstoßendem Körpergeruch" ausgeschlossen hatte.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.01.2007
18 U 110/06
NJW-RR 2007, 854
NZV 2007, 421