Mieterhöhung nach Ersatz vorhandener Isolierglasfenster durch neue Fenster


Ersetzt der Vermieter vorhandene Isolierglasfenster durch neue Fenster, kann er die Miete aufgrund dieser Maßnahme nach § 559 Abs. 1 BGB nur dann erhöhen, wenn er in der Erläuterung der Mieterhöhung nach § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nur die Beschaffenheit der neuen Fenster (etwa durch Angabe des Wärmedurchgangskoeffizienten) beschreibt, sondern auch den Zustand der alten Fenster so genau angibt, dass der Mieter einen entsprechenden Vergleich anstellen und den vom Vermieter in der Mieterhöhungserklärung aufgezeigten Energiespareffekt beurteilen kann. Eine Mieterhöhung, die diesen Ansprüchen nicht genüg, ist unwirksam.

Der Mangel der wegen der fehlenden Angaben unwirksamen Mieterhöhungserklärung kann nicht nachträglich dadurch beseitigt werden, dass der Mieter im Prozess aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens Kenntnis von dem Wärmedurchgangskoeffizienten der alten Fenster erlangt hat.


Urteil des BGH vom 25.01.2006
VIII ZR 47/05
BGHR 2006, 556
RdW 2006, 348
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