Kein Ersatzanspruch für Freilegung eines Grenzsteins


Die Freilegung eines verschütteten, aber zutreffend positionierten Grenzsteins rechtfertigt keinen Ersatzanspruch auf Kostenbeteiligung des Grundstücksnachbarn zur Wiederherstellung eines Grenzzeichens gem. § 919 Abs. 1 und 3 BGB. Ein Anspruch auf Kostenersatz kann daher nur dann bestehen, wenn der Nachbar die Position des Grenzsteins verändert oder die Unauffindbarkeit der Markierung in sonstiger Weise zu vertreten hat.


Beschluss des OLG Celle vom 13.07.2006
4 U 84/06
OLGR Celle 2006, 669
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