Befristeter Aufstockungsunterhalt bei wirtschaftlicher Abgesichertheit


Ein geschiedener Ehegatte kann so genannten Aufstockungsunterhalt verlangen, wenn seine eigenen Einkünfte den ihm nach dem ehelichen Lebensstandard zustehenden Unterhaltsanspruch nicht erreichen (§ 1573 Abs.2 BGB). Der Unterhaltspflichtige hat dann den entsprechenden Differenzbetrag zu leisten.

Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann auch dann bestehen, wenn der geschiedene Ehegatte wieder voll berufstätig ist. Der Berechtigte muss sich jedoch eine zeitliche Befristung gefallen lassen, wenn eine unbefristete Fortzahlung des Unterhalts unbillig wäre. Bei der Abwägung, ob und auf welchen Zeitraum der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu beschränken ist, sind insbesondere die Dauer der Ehe, der Anteil des jeweiligen Partners an der Kinderbetreuung und die Gestaltung der Haushaltsführung zu berücksichtigen. Ferner muss geprüft werden, ob der Unterhaltsberechtigte durch eigenes Einkommen und Vermögen (hier Übertragung des unbelasteten Einfamilienhauses anlässlich der Scheidung) dauerhaft abgesichert ist.


Urteil des BGH vom 28.02.2007
XII ZR 37/05
Pressemitteilung des BGH
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice