BGH zur Rückforderung von Nebenkosten bei unterbliebener Abrechnung


Der Vermieter ist nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB verpflichtet, dem Mieter innerhalb eines Jahres eine Betriebskostenabrechnung zukommen zu lassen. Versäumt er diese Frist, kann er an den Mieter keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der in der Praxis umstrittenen Frage zu befassen, ob der Mieter die in dem nicht abgerechneten Zeitraum bezahlten Betriebskosten vom Vermieter zurückfordern kann.

Die Karlsruher Richter verneinten dies. In einem solchen Fall ist der Mieter nämlich dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters in Höhe der in dem nicht abgerechneten Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht.

Der Mieter hat jedoch dann einen Anspruch auf die volle Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen, wenn das Mietverhältnis beendet ist. In diesem Fall hat der Mieter kein Druckmittel mehr in Form eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber laufenden Verbindlichkeiten in der Hand, um die Verpflichtung des Vermieters zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung durchzusetzen. Voraussetzung für die Geltendmachung ist allerdings, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist.


Urteil des BGH vom 29.03.2006
VIII ZR 191/05
BGHR 2006, 1086
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