Anrechenbarer Nutzungsvorteil bei Rückabwicklung eines Immobiliengeschäfts


Macht der Erwerber einer Immobilie die Rückabwicklung des Vertrags geltend und steht ihm wegen des Scheiterns des Geschäfts ein Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer zu, muss er sich die bis zur Rückabwicklung durch die Vermietung erzielten Einnahmen als Nutzungsvorteil anrechnen lassen.


Urteil des BGH vom 09.02.2006
VII ZR 228/04
BGHR 2006, 769
ZAP EN-Nr. 414/2006
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