Anspruch auf Rückstufungsschaden auch bei Mitverschulden


Nimmt ein unfallgeschädigter Autofahrer, z. B. wegen der langen Regulierungsdauer oder der zunächst ungeklärten Haftungsfrage, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, hat ihm der Unfallverursacher den Schaden zu ersetzen, den er nach Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse durch die künftig höheren Versicherungsprämien erlitten hat.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Geschädigte auch bei nur anteiliger Schadensverursachung den Ersatz seines Rückstufungsschadens verlangen kann. Die Höhe des Anspruchs richtet sich - wie bei den anderen Schadenspositionen - nach der Höhe des jeweiligen Verschuldensanteils der Unfallbeteiligten.


Urteil des BGH vom 25.04.2006
VI ZR 36/05
BGHR 2006, 1161
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice