Verzögerte Vorlage der "Stehlgutliste" nach Ladeneinbruch


Wer seiner Versicherung einen Diebstahl meldet, ist gehalten, umgehend eine Auflistung der entwendeten Gegenstände (so genannte Stehlgutliste) vorzulegen. Kommt es hierbei zu nicht unerheblichen, vom Versicherten zu vertretenden Verzögerungen, kann sich die Versicherung u. U. auf ihre Leistungsfreiheit berufen. Bei Gewerbetreibenden können gewisse Verzögerungen jedoch ohne Folgen bleiben.

In einen Fachmarkt war eingebrochen und ein Teil des dort lagernden Warenbestandes entwendet worden. Der Schaden wurde umgehend gemeldet. Die Stehlgutliste legte das Unternehmen der Versicherung und der Polizei jedoch erst 33 Tage später vor. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Schadensersatzleistung. Der Betreiber des Fachmarktes berief sich demgegenüber darauf, dass wegen der Vielzahl der gestohlenen Gegenstände eine zeitaufwendige Inventur durchgeführt werden musste, was er der Versicherung auch vorab mitgeteilt hatte. Das Oberlandesgericht Koblenz ließ diese Begründung für die Verzögerung gelten und verurteilte die Versicherung zur Ersatzleistung.


Urteil des OLG Koblenz vom 15.12.2006
10 U 1678/05
Pressemitteilung des OLG Koblenz
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