Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs bei unfallbedingtem Fahrzeugausfall


Der Unfallgeschädigte kann vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Er verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, das gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen. Unterscheidet der ohne einen vorherigen Preisvergleich in Anspruch genommene Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif", sondern bietet einen einheitlichen Tarif an, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt
erhältlichen "Normaltarife" liegt, kann der Geschädigte nur den "ortsüblichen" Mietwagentarif ersetzt verlangen.


Urteil des BGH vom 09.05.2006
VI ZR 117/05
NJW 2006, 2106
BGHR 2006, 1015
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