Türkische Masseure scheinen mit ihren Kunden nicht gerade sanft umzugehen. Dies musste ein Tourist erfahren, als ihm bei einer Massage in einem türkischen Hamam eine Rippe gebrochen wurde. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland machte er den Reiseveranstalter für die ruppige Behandlung haftbar. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt den Reiseveranstalter jedoch nicht für den Vorfall verantwortlich. Selbst wenn das Reiseunternehmen als Veranstalter des Ausflugs anzusehen wäre, müsste es nicht für ein Verschulden der Masseure oder des Hamambetreibers haften.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.12.2005
I-12 U 129/05
RRa 2006, 112