Umlage von Gartenpflege auch bei drastischen Eingriffen


In einem Mietvertrag wurden u. a. die Kosten für die Gartenpflege auf den Mieter umgelegt. Als eine Hecke von vier auf zweieinhalb Meter gekürzt wurde, meinte der Mieter, bei dieser Maßnahme handele es sich nicht mehr um Gartenpflege, sondern um eine Gartenumgestaltung, deren Kosten allein der Vermieter zu tragen habe.

Das Amtsgericht Steinfurt hielt die Heckenbeschneidung trotz des drastischen Umfangs noch für eine notwendige Gartenpflege, deren Kosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen.


Urteil des AG Steinfurt vom 23.11.2006
4 C 543/05
Hausbesitzer Zeitung Heft 4/2007, Seite 18
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